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Neue Datenschutzanforderungen (DSGVO)

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) wird am 25. Mai 2018 in Kraft treten und hat auch Auswirkungen auf Schweizer Webseiten, wenn deren Dienstleistung auch an EU-Bürger gerichtet ist. Grundsätzlich erhält der Seitenbesucher das Recht, Auskunft über seine persönlichen Daten zu verlangen, diese ggf. zu berichtigen oder deren Verwendung zu verbieten. Für Online-Shops bedeutet dies, dass Kunden Einsicht in Ihr Kundenkonto haben und z.B. ihre Newsletterabos verwalten können. In unseren E-Commerce-Lösungen eine Selbstverständlichkeit.

Kundendaten dürfen nur noch für Verarbeitungen verwendet werden, denen der Kunde explizit zugestimmt hat. Das heisst, man darf seine Adresse speichern, um ihm Waren zu senden, aber nicht automatisch ein Newsletterabo aktivieren, ohne die Erlaubnis dafür einzuholen. Insbesondere bei alten Adressen, wo eine explizite Zustimmung fehlt, reicht ein Rundschreiben im Stil von "wenn Sie nicht reagieren, nehmen wir an, dass Sie mit weiterer Werbung einverstanden sind" nicht. Die Zustimmung des Kunden muss aktiv erfolgen, z.B. durch Ankreuzen eines Kästchens, das nicht schon vorher angekreuzt war.

Etwas undurchsichtiger wird die Sache im Falle von Tracking- und Remarketingsystemen. Das Tracking-Pixel von Google Shopping oder Facebook sendet ja schon Kundendaten bevor die Webseite überhaupt auf dem Bildschirm sichtbar wird. Um ein Einverständnis des Kunden einzuholen, ist es dann bereits zu spät. Nach heutigem Informationsstand lösen die grossen Werbeportale das Problem pauschal mittels neuen AGBs für Händler, in denen sie die Verantwortung abschieben, und einem pauschalen Einverständnis oder einer pauschalen Ablehnung des Facebook-Nutzers zur Anzeige personifizierter Werbung. Ein Webseitenbenutzer kann über die Optionen bei Facebook jedenfalls nicht dem einen Onlineshop erlauben, ihn gemäss seinem Kaufverhalten zugeschnittene Werbung zu liefern und einem anderen Shop die Personifizierung verbieten. 

Wie die Praxis nach dem 25.5.2018 aussieht, wird sich zeigen. Sollte ein Gericht entscheiden, dass der Bürger für jede besuchte Webseite separat über seine Datenverwendung entscheiden können muss, wird's für Webseitenbetreiber richtig kompliziert. Da für Verstösse gegen die DSGVO empfindlich hohe Bussen ausgesetzt sind, will zur Zeit auch kaum jemand klare Empfehlungen herausgeben. Wir können Ihnen daher auch nur raten, ihren Anwalt zu fragen und die umfangreichen AGBs der Werbenetzwerke durchzuackern. 

 

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